Einigungsstelle

Konflikte zwischen der Arbeitgeberseite und der jeweiligen Mitarbeitervertretung (Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung)  im Rahmen mitbestimmungspflichtiger Themen sind nichts Ungewöhnliches. Die Betriebsparteien sind dazu gehalten, ihre Meinungsverschiedenheiten durch konstruktive Verhandlungen beizulegen.

In eskalierenden Konfliktsituationen mag eine Mediation hilfreich sein, doch wenn weder eigene Verhandlungen noch eine Mediation eine Lösung bringen, sehen die verschiedenen Gesetze (Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und Personalvertretungsgesetze der Länder und auch das Mitarbeitervertretungsrecht der Kirchen (MAVO der katholischen Kirche und EKD-MAVG der evangelischen Kirche) zwingend die Einigungsstelle als Konfliktmanagementtool anstelle eines Gangs zu Gericht vor.

Eine Einigungsstelle ist dabei in der Regel (sofern keine "ständige Einigungsstelle" eingerichtet wurden, wie dies z. B. bei den Kirchen üblich ist) keine fest etablierte Einrichtung, die man (per Telefon) "anruft" und im Telefonbuch oder im Internet findet. Sie ist vielmehr eine betriebsinterne ad hoc-Schlichtungsstelle, die innerhalb eines Betriebs existiert und aus den Betriebsparteien und einer neutralen Person als Vorsitz besteht. Die Einigungsstelle "entsteht" praktisch dadurch, dass eine der Betriebsparteien der jeweils anderen Betriebspartei mitteilt, dass die Einigungsstelle angerufen wird.

Für die Person, welche den Vorsitz einer Einigungsstelle übernimmt, sehen die gesetzlichen Bestimmungen in der Regel keine besonderen Voraussetzungen vor (bei den kirchlichen Einigungsstellen muss die oder der Vorsitzenden allerdings z .B. der jeweiligen Glaubensrichtung angehören) außer Neutralität. Der oder die Vorsitzende einer Einigungsstelle muss daher nicht z. B. Richterin oder Richter sein. Selbstverständlich ist es aber sehr sinnvoll, wenn die den Vorsitz übernehmende Person entsprechendes Fachwissen im Bereich des Arbeitsrecht und vor allem des Betriebsverfassungsrechts und auch Erfahrungen in der Leitung von komplexen Verhandlungssituationen hat, wie z. B. eine Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator.

In solchen kollektivrechtlichen Einigungstellenverfahren unterstütze ich Sie als Vorsitzender Ihrer Einigungsstelle zu allen mitbestimmungsrechtlichen Themen.

In welchen Situationen wird eine Einigungsstelle tätig?

Die Fälle, in denen eine Einigungsstelle von den Betriebsparteien angerufen werden kann, ist in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Dies geschieht entweder, wenn Verhandlungen in mitbestimmungspflichtigen Situationen bzw. im Bereich der sogenannten "erwzwingebaren Mitbestimmung"  (im BetrVG z .B. im Rahmen des dortigen § 87) scheitern oder wenn die Betriebsparteien sich in anderen Konfliktsituationen darauf einigen, dass die Einigungsstelle tätig werden soll.

Eine der Betriebsparteien muss dafür die Einigungsstelle "anrufen". Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung kann die jeweils andere Betriebspartei ein Einigungsstellenverfahren nicht ablehnen und die Durchführung des Verfahrens könnte sogar gerichtlich erzwungen werden.

Was mache ich als Vorsitzender einer Einigungsstelle?

Auch die Aufgaben des Einigungsstellenvorsitzes sind in den gesetzlichen Regelungen klar vorgegeben. Als Einigungsstellenvorsitz leitet man die Verhandlungen im Einigungsstellenverfahren und unterstützt die Betriebsparteien dabei, eine Lösung zu finden.


Diese Verhandlungen laufen üblicherweise über zwei Verhandlungsrunden. Am Ende dieser beiden Verhandlungsrunden erfolgt jeweils eine Abstimmung über die vorgelegten oder ausgehandelten Vorschläge. Der Einigungsstellenvorsitzende nutzt im Rahmen der Verhandlungen wie ein Mediator mediative Elemente, um eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Betriebsparteien zu vermitteln. Kommt es zu keiner Einigung, wird sich der Einigungstellenvorsitzende am Ende der zweiten  Verhandlungsrunde an der Abstimmung beteiligen, so dass es so zum Spruch der Einigungsstelle kommt, welcher dann vom Vorsitzenden auch rechtlich begründet werden muss.

Eine Einigung zwischen den Parteien stellt eine Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung dar, ein Spruch der Einigungsstelle hat auch die Wirkung einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung.

Was qualifiziert mich, Vorsitzender Ihrer Einigungsstelle zu sein?

Bereits seit dem Jahr 2013 bin ich sowohl schulend als auch beratend und gestaltend im Bereich des Arbeitsrechts und des Betriebsverfassungsrechts. und war bereits in verschiedene Einigungsstellenverfahren involviert Als Rechtsanwalt bin ich zudem schon seit 2008 und als Mediator und Wirtschaftsmediator schon seit 2012 regelmäßig mit komplexen Verhandlungs- und Verfahrenssituationen befasst.

Im Jahr 2020 habe ich zudem den Vorsitz der ständigen Einigungsstelle für das Erzbistum Paderborn übernommen und leite seitdem alle im Erzbistum Paderborn aufkommenden Einigungsstellen als deren Vorsitzender.

Ich agiere dabei aus meiner Grundüberzeugung heraus neutral und frei von ideologischen Einflüssen.

Dr. Marcus Bauckmann, LL.M. - Rechtsanwalt & Wirtschaftsmediator

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